Vorstand
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Genehmigt an der Hauptversammlung vom 21. Februar 2025
Inhalt
II. Vereinszweck
III. Mittel
A. Laufende Mittel
B. Vereinsvermögen
C. Haftung
IV. Organisation
A. Hauptversammlung
B. Vorstand
C. Rechnungsprüfungskommission
D. Kommissionen
E. Clubheim
F. Publikationsorgan
V. Mitglieder
A. Aufnahme
B. Austritt und Ausschluss
C. Mitgliederkategorien
D. Pflichten
E. Rechte
VI. Vereinsjahr
VII. Auflösung
VIII. Schlussbestimmungen
Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen.
Präambel
Der NSC St.Gallen wurde am 5. Dezember 1933 unter dem Namen Neuer Skiclub St.Gallen gegründet.
§ 1. Unter dem Namen Neuer Sportclub (NSC) St.Gallen besteht mit Sitz in St.Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck
§ 2. Der Verein unterhält und betreibt das Clubheim Schwantlen in Ebnat-Kappel.
§ 3. Der Verein ist ein Sport- und Freizeitclub.
§ 4. Der Verein führt sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Anlässe durch.
§ 5. Der Verein kann mit anderen Vereinen und Anbietern zusammenarbeiten.
III. Mittel
A. Laufende Mittel
§ 6. Die laufenden finanziellen Mittel bestehen aus:
a. den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
b. den Inserate- und Werbeeinnahmen, Sponsoring;
c. den Einnahmen aus Veranstaltungen und anderen Dienstleistungen;
d. Zinsen;
e. Schenkungen.
B. Vereinsvermögen
§ 7. Das Vereinsvermögen besteht aus:
a. der Liegenschaft Schwantlen Parz. Nr. 1139, Grundbuch Ebnat-Kappel, und dem dazu gehörigen Mobiliar
b. dem Kapital
c. den Gegenständen gemäss Inventar.
C. Haftung
§ 8. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Zur Deckung der Vereinsverbindlichkeiten haben die Mitglieder ausschliesslich die Pflicht, die von der Hauptversammlung im Rahmen dieser Statuten jeweils beschlossenen Mitgliederbeiträge zu leisten.
IV. Organisation
§ 9. Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung der Mitglieder;
b. der Vorstand;
c. die Rechnungsprüfungskommission.
A. Hauptversammlung
§ 10. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung und die Traktanden sind den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben. Einladungen per E-Mail sind gültig.
§ 11. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss einer Hauptversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder durchgeführt. Die Mitglieder haben ihr Begehren schriftlich und unter Anführung des Grundes an den Präsidenten zu richten.
§ 12. Alle Hauptversammlungen sind beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten. Für Abstimmungen über die Revision der Statuten, die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 13. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Präsident; bei dessen Verhinderung der Kassier und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird durch den Aktuar, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied erstellt.
§ 14. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Hauptversammlung über eine geheime Stimmabgabe abstimmen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Organe haben Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfungskommission kein Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit ihm oder seinem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten betrifft. Wahlen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
§ 15. Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung nach der Kenntnisnahme des Revisorenberichtes; Entlastungserklärung an den Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission;
c. Genehmigung des Budgets für das neue Vereinsjahr;
d. Beschlussfassung über finanzielle Unterstützung des Clubheims;
e. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission;
f. Wahl der Ehrenmitglieder;
g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
h. Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
i. Auflösung des Vereins oder dessen Zusammenschluss mit anderen Vereinen;
j. Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten bis spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht wurden. Anträge über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können nur mit Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder behandelt werden.
B. Der Vorstand
§ 16. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar, dem Clubheimchef sowie bis zu weiteren drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
§ 17. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind. Ein Rücktritt muss mindestens drei Monate vor der nächsten Hauptversammlung dem Präsidenten mitgeteilt werden.
§ 18. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, unter Angabe von Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse erfolgen durch das Mehr sämtlicher an der Sitzung anwesender Vorstandsmitglieder. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten. Zulässig sind auch Beschlüsse auf dem Zirkularweg. Dabei steht jedem Vorstandsmitglied das Recht zu, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
§ 19. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung, der Rechnungsprüfungskommission oder den Kommissionen übertragen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Interessenwahrung des Vereins zu;
b. Organisation und Umsetzung des Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der an der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse;
c. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Kassier, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied zusammen mit dem Präsidenten bzw. mit dem Kassier;
d. Einberufung der Hauptversammlung;
e. Verabschiedung aller für den Vereinsbetrieb erforderlichen Reglemente;
f. Einberufung von weiteren Kommissionen sowie die Wahl deren Mitglieder;
g. Nomination der Ehrenmitglieder.
§ 20. Der Vorstand ist ermächtigt, für das laufende Rechnungsjahr selbständig über unvorhergesehene Ausgaben in der Höhe von maximal 20 Prozent der budgetierten Ausgaben zu beschliessen.
C. Die Rechnungsprüfungskommission
§ 21. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
In die Rechnungsprüfungskommission kann jemand nur gewählt werden, wenn keine ihm nahestehende Person bereits Mitglied des Vorstandes ist.
§ 22. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, nach deren Ablauf die Revisoren wieder wählbar sind. Ein Rücktritt muss mindestens drei Monate vor der nächsten Hauptversammlung dem Präsidenten mitgeteilt werden. Die maximale Amtsdauer beträgt acht Jahre.
§ 23. Die Revisoren prüfen und verifizieren sämtliche Rechnungen, Buchführungen, Belege und Kassabestände. Sie legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und über die Prüfung sämtlicher Jahresrechnungen vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
D. Kommissionen
§ 24. Für spezifische Themen und Aufgaben mit längerfristigem Charakter kann der Vorstand Kommissionen einsetzen.
§ 25. Die Vorsitzenden dieser Kommissionen sind Mitglieder des Vorstandes.
§ 26. Sie berufen ihre Mitglieder selbständig und konstituieren sich selbst. Sie versammeln sich auf Einladung des Vorsitzenden, unter Angabe von Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Beschlüsse erfolgen durch das Mehr sämtlicher an der Sitzung anwesender Kommissionsmitglieder. Der Stichentscheid liegt beim Vorsitzenden.
Zulässig sind auch Beschlüsse auf dem Zirkularweg. Dabei steht jedem Kommissionsmitglied das Recht zu, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen.
Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Vorsitzenden der Kommissionen haben über ihre Beschlüsse dem Vorstand an der darauffolgenden Vorstandssitzung Bericht zu erstatten.
§ 27. Der Vorstand ist auch befugt, Kommissionen zeitlich zu befristen.
E. Clubheim
§ 28. Der Clubheimchef ist verantwortlich für:
1. die Bewirtschaftung des Clubheims
2. den laufenden Unterhalt sowie die Instandhaltung des Clubheims.
§ 29. Das Clubheimreglement regelt die Bewirtschaftung und Nutzung des Clubheims. Es wird vom Vorstand erstellt und verabschiedet.
F. Publikationsorgan
§ 30. Der Verein verfügt über ein angemessenes Publikationsorgan, das mehrmals jährlich erscheint. Es gibt Auskunft über Vereinsanlässe sowie wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes.
V. Mitglieder
A. Aufnahme
§ 31. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 32. Der Antrag zur Vereinsmitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter einzureichen.
Über den Vereinseintritt entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert einem Monat seit dessen Mitteilung an die Hauptversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen.
B. Austritt und Ausschluss
§ 33. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, jedoch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Mitgliederbeiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
§ 34. Über den Ausschluss vom Verein aus wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
• Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen;
• schwere Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.
Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert einem Monat seit dessen Mitteilung an die Hauptversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen.
C. Mitgliederkategorien
§ 35. Der Verein führt folgende Mitgliederkategorien:
1. Junioren;
2. Familienmitglieder;
3. Einzelmitglieder;
4. Veteranen;
5. Freimitglieder;
6. Ehrenmitglieder.
§ 36. Kinder ab dem vollendeten 6. Altersjahr sind Junioren, bis sie das 16. Altersjahr vollendet haben. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 37. Eltern mit im gleichen Haushalt wohnenden Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre bilden ein Familienmitglied.
§ 38. Clubmitglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen, sind stimmberechtigte Einzelmitglieder.
§ 39. Clubmitglieder, die dem NSC seit mehr als 25 Jahren angehören, sind Veteranen. (Die Jahre als Junioren zählen nicht. Betreffende Personen werden also frühestens Veteranen, wenn sie das 41. Altersjahr zurückgelegt haben.) Sie sind stimmberechtigt, bezahlen jedoch einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
§ 40. Die Mitglieder des Vorstands sind Freimitglieder des Vereins. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einzelmitglieder, ohne jedoch den Mitgliederbeitrag bezahlen zu müssen.
§ 41. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder eine mindestens 15-jährige Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder eine andere, dem Verein dienende Funktion ausgeübt haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind stimmberechtigt, jedoch gegenüber dem NSC nicht beitragspflichtig.
D. Pflichten
§ 42. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, den Jahresbeitrag zu bezahlen.
E. Rechte
§ 43. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Hauptversammlung und an den vom Verein organisierten Anlässen teilzunehmen.
§ 44. Mit Vollendung des 16. Altersjahres ist jedes Mitglied stimm- und wahlberechtigt.
§ 45. Beschlüsse des Vorstandes, die gegen die Statuten oder das Gesetz verstossen, können von jedem Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innert Monatsfrist seit der Kenntnisnahme beim Präsidenten angefochten werden. Gegen diesen Entscheid kann das Mitglied innert einem Monat seit dessen Mitteilung an die Hauptversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Hauptversammlung beschliesst endgültig. Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt vorbehalten.
VI. Vereinsjahr
§ 46. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet per 31. Dezember.
VII. Auflösung
§ 47. Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen.
Zu diesem Zweck ist eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 48. Die Liquidation des Vereinsvermögens findet durch den Vorstand statt, falls die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Die Kompetenzen der Hauptversammlung bleiben auch während der Liquidation in Kraft.
§ 49. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 50. Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. Februar 2025 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 20. Mai 2022.
Die vorliegenden Statuten treten am Tage ihrer Annahme in Kraft.
1933, 5. Dezember
Rund 30 Mitglieder der Sektion St. Gallen des Skiclubs Davos gründen im Hotel Bahnhof in St. Gallen den Neuen Skiclub St. Gallen NSC.
Noch im Dezember 1933 führt der NSC den ersten Skikurs durch. Um die 100 Personen nehmen daran teil. Danach wird für jeden zweiten Sonntag eine Skitour organisiert.
1934, 6. April
Die Mitgliederzahl ist bereits auf 72 gestiegen, sie hat sich innert vier Monaten mehr als verdoppelt. Diese Zahl ihrerseits wird sich bis zur ersten Hauptversammlung mehr als verdreifachen. Alle wollen skifahren lernen.
1934, 5. Mai
Im Hotel Hecht in St. Gallen findet die erste ordentliche Hauptversammlung statt. Gemäss Jahresbericht des Präsidenten Max Mayer entspricht der NSC dem «Bedürfnis nach einem populären Skiclub, in welchem beide Geschlechter zu gleichen Bedingungen Aufnahme finden». Der Club zählt jetzt bereits 189 Mitglieder, «95 männliche und 94 weibliche».
1934, Sommer Der NSC bezieht auf Girlen oberhalb Ebnat-Kappel sein erstes Clubheim. Die Clubmitglieder fertigen die Matratzen selber an und verarbeiten dazu 300 kg Seegras. |
1934, Herbst
Der NSC tritt dem Ostschweizerischen Skiverband OSSV bei.
1936, November
Das erste Clubblatt erscheint.
1937, Mai
Die Mitgliederzahl beträgt 477. Sie schrumpft dann aber kriegsbedingt.
1942
Das erste schweizerische Jugendskilager findet statt. Der Club übernimmt 38 Patenschaften und stiftet CHF 2000 in bar – damals eine beträchtliche Summe.
1943, 10. Oktober Der NSC zieht mit Kuh- und Pferdegespann um – von Girlen oberhalb Ebnat-Kappel auf die Wolzenalp oberhalb Krummenau. Dort steht das Haus, das zum «Clubheim Eggli» wird. |
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1957, Sommer Die schwierigen Kriegs- und Krisenjahre sind vorbei. Der Club kann auf Schwantlen oberhalb Ebnat-Kappel für 25'000 Franken ein ehemaliges Bauernhaus kaufen.
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1958, 13. Dezember
Im Saal des Restaurant Uhler in St. Gallen geht die Feier zum 25. Geburtstag des NSC über die Bühne.
1962, 7. Juni Das Clubheim samt angebautem Stall, in dem frisches Heu lagert, geht in Flammen auf und brennt komplett nieder. Schnell wird klar, dass das Clubheim an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden soll. |
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1963, 10. November Das neue Clubheim wird in Betrieb genommen. In dem grossartigen Gemeinschaftswerk steckt viel Fronarbeit. Am 27. September 1964 wird es offiziell eingeweiht.
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1964, Dezember
Hans Lippuner führt zwischen Weihnachten und Neujahr erstmals ein Skilager für 10- bis 15-Jährige durch. Er legt damit den Grundstein für die JO-Gruppe.
1968, 5. Januar
Auf der Beckenhalde wird der erste Nachtslalom ausgetragen. 154 Rennfahrerinnen und Rennfahrer nehmen teil: ein grosser Erfolg für den NSC, der sich über die folgenden Jahre noch steigern wird. Allerdings müssen dann der 5. und der 6. Nachtslalom wegen Schneemangels abgesagt werden.
1970
Im Ski-Unterricht hält die Kurzski-Methode Einzug.
1971
Die Clubleitung wird erstmals in die Hände eines Dreiergremiums gelegt, da kein Mitglied bereit ist, das Präsidialamt allein auf sich zu nehmen.
1972, Januar
Neu bietet der NSC auch Langlaufkurse an.
1974, Sommer
96 JO-lerinnen und JO-ler nehmen am Traininscamp auf dem Stilfserjoch teil. Über die Jahre werden immer wieder solche Trainingscamps durchgeführt – in Hintertux, in Saas Fee, in Zermatt.
1975, Februar
Die erste Jassmeisterschaft findet statt.
1979, Januar
Der erste «Langlauf für jedermann» wird durchgeführt. Der Anlass erlebt noch weitere erfolgreiche Auflagen.
1980/1981, Winter Der «NSC-Märligarten» auf der Vögelinsegg ist die Sensation des St. Galler Skiwinters: 119 Kinder besuchen den ersten Kurs. |
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1983, 3. Dezember 500 Personen kommen zum Jubiläumsfest in den «Schützengarten», um «50 Jahre NSC» zu feiern.
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1988
Auf Birt-Vögelinsegg möchte Mario Stäheli «Dä schnellscht Sanggaller Schifahrer» durchführen, doch Schneemangel macht ihm einen Strich durch die Rechnung.
1991
«Dä schnellscht Sanggaller Schifahrer» findet jetzt in Flumserberg statt – mit 240 Teilnehmenden. Der Anlass wird über die Jahre um Snowboard erweitert, und die Zahl der Teilnehmenden steigt über 400.
1992, Januar
Das Clubrennen findet erstmals mit clubeigener elektronischer Zeitmessung statt. Die Skischule bietet erstmals Snowboard-Kurse an.
1992, Oktober Sonja Stäheli führt mit Helferinnen und Helfern die erste Sportartikelbörse durch. Sie wird in den folgenden Jahren zu einem vorwinterlichen Magnet für viele St. Galler Familien. |
1992, 4. Dezember
Eine ausserordentliche Hauptversammlung befindet über die Sanierung des Clubheims: Küche und Waschräume werden nun auch mit Warmwasser versorgt, und je eine Dusche für Damen und Herren wird eingebaut.
2000, Mai
An der 67. Hauptversammlung wird mit Corinne Dörig erstmals eine Frau ins Präsidialamt gewählt. Gabi Hüppi übernimmt, ebenfalls als erste Frau, die Leitung der Ski- und Snowboardschule, die in Schneesportschule umbenannt wird.
2001, März
An einer ausserordentlichen Hauptversammlung gibt sich der NSC neue Statuten und einen neuen Namen: Aus dem neuen Skiclub wird der Neue Sportclub St. Gallen.
2002, Dezember Der Skilift Tanzboden, quasi vor der Haustür des Clubheims, wird vierzigjährig. Der NSC erhält seine erste Website. |
2003, August/September
Das Clubheim wird für zwei Monate geschlossen, damit die Küche umgebaut, ein Geschirrspüler eingebaut, neue Fenster montiert und die elektrischen Installationen saniert werden können.
2007, 15. September
«Quo vadis, NSC?» Unter diesem Motto findet ein Workshop statt, an dem Zukunftsperspektiven für den Club entworfen werden. Diese sollen auch den Nachwuchs sichern.
2008
«Mangels Interesse oder eines Organisators», so schreibt der einstige Chronist, «wurde dieses Jahr kein Clubrennen durchgeführt. Schnee war spärlich vorhanden.»
2008, 15. November
Das 75-jährige Bestehen des NSC wird in der Aula der Kantonsschule am Brühl mit einem Jubiläumsball gefeiert.
2016, 28./29. Oktober
Unter der bewährten Leitung von Sonja Stäheli und Susi Wild findet mit der 25. Sportartikelbörse gleichzeitig die letzte statt. Die Nachfrage ist über die Jahre stetig zurückgegangen.
2017, Januar
Die Schneesportschule stellt ihren Betrieb per sofort ein. Grund: zu wenig Lehrkräfte, die zuverlässig zur Verfügung stehen. Sie «feiert» ihr Ende im Herbst auf Schwantlen mit allen, die je unterrichtet haben.
2017, 19. Mai
Nach eingehender und lebhafter Diskussion entscheidet die HV mit 18 zu 4 Stimmen bei 6 Enthaltungen für einen Austritt aus dem Schweizerischen Skiverband Swiss Ski. Der Austritt erfolgt auf die Saison 2018/2019.
2017, Dezember
Das JO-Lager, seit 1964 eine Tradition, wird abgesagt, es haben sich nicht genügend Jugendliche angemeldet. In den vergangenen Jahren waren es durchwegs «grüne Lager», auf dem Tanzboden lag kein Schnee.
2023, 21. April
Die seit 1975 zur Tradition gewordene Jassmeisterschaft kann nicht stattfinden, da sich nicht genügend Personen angemeldet haben.
2023, 4. Mai Zum 90-Jahr-Jubiläum lädt der NSC seine Mitglieder zu einem Nachtessen ein. Rund 30 Personen nehmen daran teil. (von links: Röbi & Lisa Keller, Susi Wiprächtiger, Peter Wild) |
2024, Februar
Die gedruckten NSC-Mitteilungen werden im 88. Jahr ihres Erscheinens eingestellt. Die Anlässe werden ausschliesslich noch digital angekündigt, und auch Berichte und weitere Artikel erscheinen nur noch online. Mitglieder, die Offline-Informationen bevorzugen, werden regelmässig mit Ausdrucken der Online-Versionen bedient.